Schreiben im Studium
Gesamte Normtexte
Verweise auf gesamte Normtexte
Österreichische Gesetzestexte/Verordnungen/Staatsverträge
- Titel (bei bekannten Abkürzungen wie StGB, ABGB, EStG kann auch beim erstmaligen Zitieren die Abkürzung angeführt werden); Titel und Gesetzblatt werden durch ein Komma getrennt)
- Gesetzblatt [Teil] Nummer/Jahr
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Nachweispflicht über Abfälle (Abfallnachweisverordnung 2012 – ANV 2012), BGBl. II 341/2012
- Titel (Titel und Gesetzblatt werden durch ein Komma getrennt)
- Gesetzblatt [Teil] Nummer/Jahr [idF Teil Nummer/Jahr]
Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idF I Nr 97/2013
Landesrecht
- Bundesland
- Titel
- Gesetzblatt Gliederungszahl (Titel und Gesetzblatt werden durch ein Komma getrennt)
Vorarlberger Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen, LGBl 47/2013
Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz 1976, LGBl 8000-24
Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG, LGBl 21/2000
- Bundesland
- Kurztitel Gesetzblatt Nummer/Jahr [idF Nummer/Jahr] (Titel und Gesetzblatt werden durch ein Komma getrennt)
Vorarlberger Bestattungsgesetz, LGBl 47/2013
Vorarlberger Baugesetz, LGBl 52/2001 idF 44/2013
Beim weiteren Zitieren kann die Kurzform verwendet werden, dabei sind die vom Gesetzgeber vorgesehenen Abkürzungen heranzuziehen.
Vlbg. Best-G
Vlbg. BauG
Sofern es mehrere Fassungen des Gesetzestextes oder der Verordnung mit derselben Abkürzung gibt und Verwechslungsmöglichkeit besteht, ist neben den Normabkürzungen zusätzlich auch die Jahreszahl anzuführen.
BVergG 1997
BVergG 2002
BVergG 2006
Europäische Richtlinien/Verordnungen
Anzuführen sind daher
- Normtitel (Vorschrift und Amtsblatt werden durch Komma getrennt, es entfällt beim Kurzzitat)
- Abl (Amtsblatt) Serie Jahr/Nummer des Amtsblattes, erste Seite des Rechtsaktes im Amtsblatt
Richtlinie 95/46EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl L 1995/281, 31
- Kurzbezeichnung
- Nummer
Datenschutz-RL 95/46EG
Rechtsvorschriften anderer Staaten
Sofern rechtsvergleichend betont werden soll, dass es sich um eine Rechtsvorschrift, ein Gericht oder eine Zeitschrift eines bestimmten Staates handelt, muss der Abkürzung die entsprechende Landesbezeichnung als Eigenschaftswort in abgekürzter Form vorangestellt werden.
dGmbHG [bedeutet „deutsches GmbHG“]
schwPatG [bedeutet „schweizerisches Patentgesetz“]