Schreiben im Studium
Grundlagen
Der Beleg ist die Verbindung vom Zitat zum Literaturverzeichnis. Er dient der Sichtbarmachung verwendeter Quellen und Literatur und damit der Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit des Textes. Oft werden damit auch Hinweise auf weiterführende Literatur, alternative Argumentationsstränge usw. mitgeteilt.
Fehler in diesen intertextuellen Bezügen können Plagiatvorwürfe begründen. Die nachvollziehbare und einheitliche formale Gestaltung dieser Bezüge ist daher unverzichtbares Gebot akademischen Schreibens. Es muss eindeutig erkennbar sein von wem welcher Textteil stammt, d.h. Anfang und Ende eines Zitats müssen klar ersichtlich sein. Jede Verwendung eines fremden Textes, fremder Argumente oder fremder Ideen – gleichgültig, ob direkt oder indirekt zitiert – muss also belegt werden. Ein Nichtbelegen von benutzten Quellen stellt den Tatbestand des Plagiats, des geistigen Diebstahls, dar und wird entsprechend geahndet[1].
Charakteristische Plagiatsformen sind ...
... Copy & Paste-Plagiat: Ein fremder Text wird unverändert und ohne Belegangabe übernommen.
... Übersetzungsplagiat: Ein fremdsprachiger Text wird übersetzt und die Belegangabe fehlt entweder oder der übersetzte Text wird als indirektes Zitat gekennzeichnet. Reine Übersetzungen sind nämlich noch keine eigenständigen Formulierungen, sie sind daher als direkte Zitate mit Hinweis auf die übersetzende Person zu kennzeichnen (siehe hierzu fremdsprachige Zitate).
... Ideen- und Strukturplagiat: Diese sind zumeist schwierig nachzuweisen und strittig. Grundsätzlich sollte jede bewusste Ideen- und Strukturübernahme offengelegt werden. Zumeist empfiehlt sich ein Fußnotenkommentar wie beispielsweise: Die Idee/Struktur dieses Kapitels entspricht ... / wurde von ... übernommen / baut auf ... auf / etc.
... Shake & Paste-Plagiat: Diverse Textfragmente werden ohne Belegangabe neu zusammengefügt, zumeist werden dabei auch gezielt Sätze umgebaut und Synonyme eingefügt, um die Originalquelle(n) zu verschleiern.
... Bauernopfer: Von einem längeren wortwörtlich übernommenen Text wird nur ein Teil als direktes Zitat gekennzeichnet.
... Scheinparaphrase und verunglückte Paraphrase: Ein (beinahe) wortwörtlich übernommener Text wird als eigenständig formuliert also als indirekt übernommenes Zitat gekennzeichnet.
... Mangelhafte Belegangaben: Die Abgrenzung zwischen eigenen und fremden Gedanken ist unklar, Belege sind unpräzise gebildet oder platziert, Sekundärzitate irreführend belegt, etc..
... Copy & Paste-Plagiat: Ein fremder Text wird unverändert und ohne Belegangabe übernommen.
... Übersetzungsplagiat: Ein fremdsprachiger Text wird übersetzt und die Belegangabe fehlt entweder oder der übersetzte Text wird als indirektes Zitat gekennzeichnet. Reine Übersetzungen sind nämlich noch keine eigenständigen Formulierungen, sie sind daher als direkte Zitate mit Hinweis auf die übersetzende Person zu kennzeichnen (siehe hierzu fremdsprachige Zitate).
... Ideen- und Strukturplagiat: Diese sind zumeist schwierig nachzuweisen und strittig. Grundsätzlich sollte jede bewusste Ideen- und Strukturübernahme offengelegt werden. Zumeist empfiehlt sich ein Fußnotenkommentar wie beispielsweise: Die Idee/Struktur dieses Kapitels entspricht ... / wurde von ... übernommen / baut auf ... auf / etc.
... Shake & Paste-Plagiat: Diverse Textfragmente werden ohne Belegangabe neu zusammengefügt, zumeist werden dabei auch gezielt Sätze umgebaut und Synonyme eingefügt, um die Originalquelle(n) zu verschleiern.
... Bauernopfer: Von einem längeren wortwörtlich übernommenen Text wird nur ein Teil als direktes Zitat gekennzeichnet.
... Scheinparaphrase und verunglückte Paraphrase: Ein (beinahe) wortwörtlich übernommener Text wird als eigenständig formuliert also als indirekt übernommenes Zitat gekennzeichnet.
... Mangelhafte Belegangaben: Die Abgrenzung zwischen eigenen und fremden Gedanken ist unklar, Belege sind unpräzise gebildet oder platziert, Sekundärzitate irreführend belegt, etc..
Allgemeinwissen und allgemein bekanntes Fachwissen, also jenes Wissen das einfach nachprüfbar (lexikal) und nicht auslegungswürdig ist, muss nicht nachgewiesen werden. Die Grenze zwischen zu belegendem und nicht zu belegendem Wissen ist jedoch nicht eindeutig. Im Zweifel sollte daher die jeweilige Betreuungsperson einbezogen werden.
Beim sogenannten Motto, einem dem Text vorangestellten Kurzzitat (Spruch), muss kein genauer Beleg geführt werden. Zumeist genügt der Nachname der zitierten Person samt Jahresangabe (der Aussage oder von Geburts- und Todesjahr der Person).
Beim sogenannten Motto, einem dem Text vorangestellten Kurzzitat (Spruch), muss kein genauer Beleg geführt werden. Zumeist genügt der Nachname der zitierten Person samt Jahresangabe (der Aussage oder von Geburts- und Todesjahr der Person).
Grundsätzlich müssen beim Belegen vier zentrale Kriterien befolgt werden:
- Genauigkeit: Ein ungenauer Beleg verliert jeglichen Nutzen für die Leser*innen. Diffuse Angaben disqualifizieren somit die wissenschaftliche Arbeit.
- Eindeutigkeit: Jeder Beleg muss auf genau eine Stelle innerhalb des wissenschaftlichen Schrifttums verweisen. Doppeldeutigkeiten sind auf jeden Fall zu vermeiden.
- Transparenz: Nur ein übersichtliches System und klar verständliche Belege, die von jedem Mitglied der Scientific Community decodiert werden können, erfüllen ihren Zweck.
- Einheitlichkeit: Das Vermischen verschiedener Systeme, das Benutzen verschiedener Abkürzungen, das Wechseln zwischen Abkürzungen und Vollschreibungen, alle Mehrdeutigkeiten dieser Art sind unbedingt zu vermeiden.
Belege folgen unmittelbar der Stelle, auf die sie sich beziehen; bei direkten Zitaten im Anschluss an das Zitat, bei indirekten Zitaten im Anschluss an ein einzelnes Wort, einen Satzteil, Satz, Absatz oder Abschnitt – je nachdem, worauf sie sich beziehen. Ausgenommen davon sind sogenannte gekürzte Belege und Sammelverweise, in denen die zitierte Quelle im Textwortlaut genannt ist, wie z.B. bei: Burke (2000, S. 9) meint hierzu, dass …. In Kapitelüberschriften werden keine Belege angeführt.
[1] Im § 20 des Fachhochschulstudiengesetzes (Stand 1. März 2012) ist festgelegt, dass „die Beurteilung einer Prüfung sowie einer wissenschaftlichen Arbeit […] für ungültig zu erklären [ist], wenn diese Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde. Die Prüfung, deren Beurteilung für ungültig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.“